
Im Dialog zum Erfolg.
Mit uns als Impulsgeber, Begleiter und Gestalter.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
- Für die Geschäftsbeziehungen der CBA Personalberatung GmbH (nachfolgend „CBA“) und dem Interim Manager (nachfolgend „Interim Manager“) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Interim Manager werden nicht anerkannt, es sei denn, CBA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen CBA und dem Interim Manager, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Interim Manager haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung von der CBA maßgebend.
§ 2 Auftragsgegenstand
- CBA vermittelt selbstständige Interim Manager an Kunden von CBA, die ihre Leistungen gegenüber dem Kunden für CBA erbringen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Providervertrag.
- Der Interim Manager erbringt für den Kunden, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich Dienstleistungen. Werkvertragliche Leistungen sind ebenso wie konkrete Erfolge ausdrücklich nicht geschuldet.
- Es erfolgt keine rechtliche und steuerliche Beratung.
- Der Interim Manager ist in der Gestaltung seiner Dienste frei. Er kann insbesondere Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei gestalten. Er hat jedoch die Interessen des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Die vertragsgemäße Aufgabenerfüllung muss jederzeit gewährleistet sein.
- Der Interim Manager ist an Weisungen des Kunden und von CBA nicht gebunden.
§ 3 Pflichten des Interim Managers
- Die dem Interim Manager von CBA überlassenen Unterlagen und Informationen zum Kunden sind ausschließlich für den Interim Manager bestimmt. Der Interim Manager ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Informationen – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben und/oder Dritten zugänglich zu machen.
- Der Interim Manager ist gegenüber CBA verpflichtet, CBA mit seiner Rechnung einen vom Interim Manager und vom Kunden zu unterschreibenden Zeiterfassungsbogen zu übermitteln. Der Interim Manager ist verpflichtet, CBA unverzüglich zu informieren, wenn und soweit der Kunde nicht bereit sein sollte, einen Zeiterfassungsbogen zu unterschreiben.
- Der Interim Manager hat durch die Art und Weise der Vertragsabwicklung sowie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Regelungen gemäß § 2 Abs. 4 und 5 auch tatsächlich eingehalten werden, und/oder dass die Tätigkeit des Interim Managers nicht als Arbeitsverhältnis und/oder Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 7 SGB IV) angesehen werden kann.
Der Interim Manager ist verpflichtet, CBA unverzüglich auf Verstöße gegen § 3 Abs. 3 S. 1 hinzuweisen. Gleiches gilt für drohende Verstöße.
Im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 wird der Interim Manager CBA im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen freistellen, die aus dem Verstoß unmittelbar oder mittelbar folgen, und CBA sämtliche Zahlungen erstatten, die bei CBA aufgrund eines solchen Verstoßes angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn der Interim Manager den Verstoß nicht zu vertreten hat.
- Der Interim Manager ist verpflichtet, CBA über Probleme mit dem Kunden unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt für drohende Probleme. Er ist zugleich verpflichtet, sich insoweit unverzüglich mit CBA abzustimmen.
- Der Einsatz von urheberrechtlich geschützten Arbeitsmitteln beim Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden und von CBA.
Der Interim Manager ist verpflichtet, etwaige Urheberrechte zu beachten. Bei etwaigen Verstößen stellt der Interim Manager CBA von jedweden Ansprüchen Dritter frei.
- Der Interim Manager steht dafür ein, dass durch seine Tätigkeit oder Arbeitsergebnisse oder die von ihm eingesetzten Arbeitsmittel keine Viren, Trojaner und dergleichen in den Bereich des Kunden verbracht werden. Er beachtet beim Einsatz von Computern, USB-Sticks u.ä. insbesondere die Anforderungen des Kunden.
- Der Interim Manager ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Daten und dergleichen vom Kunden, CBA und Dritten, die er im Rahmen des Projektes erhalten hat, ordnungsgemäß aufzubewahren. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Kopien, welcher Art auch immer. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass Dritte hierauf keinen Zugriff und/oder hierin keine Einsicht nehmen können.
- Der Interim Manager ist verpflichtet, dem Kunden mit Vertragsende sämtliche Unterlagen, Daten und dergleichen vollständig zurückzugeben und CBA dies schriftlich zu versichern. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Kopien, welcher Art auch immer.
Das Vorstehende gilt nicht, soweit automatische IT-Backups erstellt wurden oder dem gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
CBA ist berechtigt, eine Kopie des Übergabeprotokolls mit dem Kunden zu verlangen, soweit ein solches erstellt wurde.
Dem Interim Manager steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig anerkannt oder unstreitig sind.
- Der Interim Manager ist verpflichtet, beim Kunden geschütztes oder schützenswertes know-how im Rahmen des rechtlich Zulässigen nicht anderweitig zu verwenden.
§ 4 Verbot unmittelbarer Verträge mit dem Kunden
- Der Interim Manager ist nicht berechtigt, mit dem Kunden einen unmittelbaren Vertrag abzuschließen, ob als Arbeits-, Berater- oder Dienstvertrag, Vertrag über freie Mitarbeit oder sonstigen Vertrag und/oder mittelbar über einen Dritten oder mehrere Dritte, insbesondere verbundene Unternehmen des Kunden. Hiervon ausgenommen sind etwaige Verträge zwischen Kunde und Interim Manager über die Tragung von Nebenkosten des Interim Managers durch den Kunden.
- Das Vorstehende gilt während der Laufzeit dieses Vertrages und für einen Zeitraum bis zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Interim Manager an CBA eine Vertragsstrafe von EUR 20.000,-- . Die Berufung auf den Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch CBA, insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung, bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Kündigung
- Es gelten die in Ziffer 4 des Providervertrages aufgeführten Regelungen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Parteien unberührt.
Der CBA ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung des Providervertrages berechtigt, wenn- der Kundenvertrag beendigt wird, und/oder
- der Kunde der CBA fällige Forderungen aus dem Kundenvertrag von mehr als EUR 10.000,-- nicht gezahlt hat; und/oder
- über das Vermögens des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Eigenverwaltung und Schutzschirm) gestellt wird und/oder der Kunde hierzu verpflichtet ist; entsprechendes gilt für vergleichbare ausländische Insolvenzverfahren und dergleichen; und/oder
- über das Vermögens des Interim Managers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Eigenverwaltung und Schutzschirm) gestellt wird und/oder der Interim Manager hierzu verpflichtet ist; entsprechendes gilt für vergleichbare ausländische Insolvenzverfahren und dergleichen;
- der Kunde sich in Annahmeverzug befindet.
Die Bestimmungen gemäß dem dritten bullet-point gelten nicht, soweit Vorschüsse bezahlt werden oder worden sind, die nicht der Anfechtung unterliegen.
In dem vorstehend unter dem ersten bullet-point aufgeführten Fall gilt eine Auslauffrist von 5 Werktagen.
- Die Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
§ 6 Vertraulichkeit
- Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur strikten Verschwiegenheit über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, auch nach Beendigung des Providervertrages. Dies gilt auch im Hinblick auf den Inhalt des Providerertrages.
- Entsprechendes gilt hinsichtlich der Tätigkeit des Interim Managers beim Kunden.
- Für jeden Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen ist der Interim Manager verpflichtet, an CBA eine Vertragsstrafe von EUR 20.000,-- je Verletzungshandlung zu zahlen. Die Berufung auf den Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche von CBA gegen den Interim Manager, insbesondere Schadensersatz, Rechnungslegung und Unterlassung, bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 8 Haftung
CBA ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von CBA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verpflichtet. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht, wenn es sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt. Zudem ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Einschränkungen in Satz zwei und drei gelten entsprechend.
§ 9 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Providervertrag und dessen Abschluss ist – soweit zulässig – Stuttgart. § 10 Rechtswahl Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 11 Nebenabreden/Schriftform
- Es bestehen keine Nebenabreden, auch nicht mündlich.
- Änderungen und/oder Ergänzungen des Providervertrages bedürfen der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
§ 12 Salvatorische Klausel
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Providervertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Alsdann soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen, die dem ausgedrückten oder notfalls mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks entspricht oder ihm wenigstens am Nächsten kommt.
- Sollte der Providervertrag wegen Fehlens einer Genehmigung oder aufgrund einer sonstigen nachholbaren Erklärung unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, diese Erklärung abzugeben oder deren Abgabe durch Dritte entsprechend den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der verpflichteten Parteien herbeizuführen.
Der Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Interim Management für Interim Manager wird hiermit bestätigt
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
- Für die Geschäftsbeziehungen der CBA Personalberatung GmbH (nachfolgend „CBA“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, CBA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der CBA und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung von CBA maßgebend.
§ 2 Auftragsgegenstand
- CBA vermittelt selbständige Interim Manager an Kunden von CBA, die ihre Leistungen gegenüber dem Kunden für die CBA erbringen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Kundenvertrag.
- CBA erbringt für den Kunden, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich Dienstleistungen. Werkvertragliche Leistungen sind ebenso wie konkrete Erfolge ausdrücklich nicht geschuldet. Es erfolgt keine rechtliche und steuerliche Beratung.
§ 3 Pflichten des Kunden
- Die dem Kunden von CBA überlassenen Unterlagen und Informationen zum Interim Manager sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Informationen – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben und/oder Dritten zugänglich zu machen.
- Der Kunde ist verpflichtet, dem Interim Manager wie auch der CBA stets unverzüglich alle zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist auf Wunsch des Interim Managers und/oder von CBA verpflichtet, deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Zudem wird er dem Interim Manager jedwede Unterstützung zukommen lassen. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass all das Vorstehende auch seine Mitarbeiter, Organe und dergleichen tun.
- Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Gesellschafterbeschlüsse, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von CBA bzw. des Interim Managers stehen, einzuhalten und schriftlich oder insoweit notwendiger Form nachzuwiesen.
- Der Interim Manager ist gegenüber CBA verpflichtet, CBA mit seiner Rechnung einen vom Interim Manager und vom Kunden zu unterschreibenden Zeiterfassungsbogen zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, ihm vorgelegte Zeiterfassungsbögen unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen nach Vorlage durch den Interim Manager zu unterschreiben. Voraussetzung ist, dass die Angaben in dem ihm vorgelegten Zeiterfassungsbögen jeweils zutreffend sind. Unstreitige Anteile sind in jedem Fall abzuzeichnen. Die Unterschrift des Kunden auf Zeiterfassungsbögen ist im Übrigen keine Voraussetzung für Zahlungsansprüche von CBA gegen den Kunden.
- Der Interim Manager hat durch die Art und Weise der Vertragsabwicklung sowie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass folgende Regelungen auch eingehalten werden, und/oder die Tätigkeit des Interim Managers nicht als Arbeitsverhältnis und/oder Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 7 SGB IV) angesehen werden kann:
- Der Interim Manager ist in der Gestaltung seiner Dienste frei. Er kann insbesondere Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei gestalten. Er hat jedoch die Interessen des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Die vertragsgemäße Aufgabenerfüllung muss jederzeit gewährleistet sein.
- Der Interim Manager ist an Weisungen des Kunden und von CBA nicht gebunden.
Der Kunde ist verpflichtet, CBA unverzüglich auf Verstöße gegen § 3 Abs. 5 S. 1 bis 6 hinzuweisen. Gleiches gilt für drohende Verstöße.
Im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 5 wird der Kunde CBA im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen freistellen, die aus dem Verstoß unmittelbar oder mittelbar folgen, und CBA sämtliche Zahlungen erstatten, die bei CBA aufgrund eines solchen Verstoßes anfallen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Verstoß nicht zu vertreten hat.
- Der Kunde ist verpflichtet, CBA über Probleme mit dem Interim Manager unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt für drohende Probleme. Er ist zugleich verpflichtet, sich insoweit unverzüglich mit CBA abzustimmen.
§ 4 Verbot unmittelbarer Verträge mit dem Kunden
- Der Kunde ist nicht berechtigt, mit dem Interim Manager einen unmittelbaren Vertrag abzuschließen, ob als Arbeits-, Berater- oder Dienstvertrag, Vertrag über freie Mitarbeit oder sonstigen Vertrag und/oder mittelbar über einen Dritten oder mehrere Dritte, insbesondere verbundene Unternehmen des Kunden.
Hiervon ausgenommen sind etwaige Verträge zwischen Kunde und Interim Manager über die Tragung von Nebenkosten des Interim Managers durch den Kunden. - Das Vorstehende gilt während der Laufzeit dieses Vertrages und für einen Zeitraum bis zwei Jahren nach Beendigung des Kundenvertrages.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Kunde an CBA eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,-- Die Berufung auf den Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch CBA, insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung, bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Kündigung
- Es gelten die in Ziffer 4 des Kundenvertrages aufgeführten Regelungen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Parteien unberührt.
CBA ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung des Kundenvertrages berechtigt, wenn- der Providervertrag beendigt wird, und/oder
- der Kunde CBA fällige Forderungen aus dem Kundenvertrag von mehr als EUR 10.000,-- nicht gezahlt hat; und/oder
- über das Vermögens des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Eigenverwaltung und Schutzschirm) gestellt wird und/oder der Kunde hierzu verpflichtet ist; entsprechendes gilt für vergleichbare ausländische Insolvenzverfahren und dergleichen; und/oder
- über das Vermögens des Interim Managers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Eigenverwaltung und Schutzschirm) gestellt wird und/oder der Interim Manager hierzu verpflichtet ist; entsprechendes gilt für vergleichbare ausländische Insolvenzverfahren und dergleichen;
- der Kunde sich in Annahmeverzug befindet.
- Die Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
§ 6 Vertraulichkeit
- Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur strikten Verschwiegenheit über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, auch nach Beendigung dieses Vertrages. Dies gilt auch im Hinblick auf den Inhalt dieses Vertrages.
- Entsprechendes gilt hinsichtlich der Tätigkeit des Interim Managers beim Kunden.
- Für jeden Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen ist der Kunde verpflichtet, an CBA eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,-- je Verletzungshandlung zu zahlen. Die Berufung auf den Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche von CBA gegen den Kunden, insbesondere Schadensersatz, Rechnungslegung und Unterlassung, bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 8 Unterlagen und Arbeitsinstrumente
- CBA ist verpflichtet, dem Kunden mit Vertragsende sämtliche Unterlagen, Daten und dergleichen zurückzugeben. Dies gilt nicht, soweit automatische IT-backups betroffen sind und/oder dem gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
- Soweit von CBA bzw. vom Interim Manager eigene Arbeitsinstrumente eingesetzt werden, stehen die Ergebnisse dem Kunden im Rahmen des Projekts zur Verfügung, nicht jedoch die datentechnischen Grundlagen und Verarbeitungsmethoden. CBA ist daher – ebenso wie der Interim Manager – auch nicht zur Überlassung derselben an den Kunden verpflichtet, auch nicht nach Projektende. Der Kunde wird übertragenes Know-How nur im Rahmen des Projekts verwenden und gewährleisten, dass es keinem Dritten zur Verfügung gestellt wird.
§ 9 Haftung
CBA ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von CBA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verpflichtet. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht, wenn es sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt. Zudem ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Einschränkungen in Satz zwei und drei gelten entsprechend.
§ 10 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Kundenvertrag und dessen Abschluss ist – soweit zulässig – Stuttgart.
§ 11 Rechtswahl
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 12 Nebenabreden/Schriftform
Es bestehen keine Nebenabreden, auch nicht mündlich. Änderungen und/oder Ergänzungen des Kundenvertrages bedürfen der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
§ 13 Salvatorische Klausel
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Kundenvertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Alsdann soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen, die dem ausgedrückten oder notfalls mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks entspricht oder ihm wenigstens am Nächsten kommt.
- Sollte der Kundenvertrag wegen Fehlens einer Genehmigung oder aufgrund einer sonstigen nachholbaren Erklärung unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, diese Erklärung abzugeben oder deren Abgabe durch Dritte entsprechend den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der verpflichteten Parteien herbeizuführen.
Der Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Interim Management für Kunden wird hiermit bestätigt.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
- Für die Geschäftsbeziehungen CBA Personalberatung GmbH (nachfolgend „CBA“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die CBA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen CBA und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung von CBA maßgebend.
§ 2 Definitionen
- „Bewerber“ meint alle Personen, zu denen der Kunde von CBA beraten wird, insbesondere die dem Kunden vorgestellt werden, einschließlich Organe, Generalbevollmächtigte, Handlungsbevollmächtigte oder Beschäftigte eines Bewerbers in jedweder Form und auf jeglicher Rechtsgrundlage, falls es sich bei dem Bewerber um eine juristische Person, Personengesellschaft und oder dergleichen, aus welchem Rechtskreis auch immer, handelt, sowie Kandidaten, die aus dem eigenen Personalbestand von CBA stammen;
- „Kunde“ meint den Kunden sowie etwaige mit dem Kunden unmittelbar oder mittelbar, rechtlich und/oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform und ihres Sitzes („Verbundene Unternehmen“);
- „Anstellung“ meint die Anstellung, Beschäftigung oder den Einsatz des Bewerbers durch den Kunden und/oder Dritte, insbesondere im Rahmen eines Anstellungsvertrages, eines Dienstvertrages als Geschäftsführer oder Vorstand, eines Beratervertrages oder sonstigen Vertrages mit dem Kunden in jedweder Form und auf jeglicher Rechtsgrundlage, auch auf zeitlich befristeter Basis;
- „Vorstellung“ meint das persönliche oder telefonische Vorstellungsgespräch eines Bewerbers mit dem Kunden, das im Anschluss an den Auftrag des Kunden an CBA, eine Beratung zum Bewerber zu erbringen, folgt; gleiches gilt für die Auswertung und Weitergabe von Informationen zum Lebenslauf und/oder anderen Informationen, die es dem Kunden ermöglichen, den Bewerber zu identifizieren;
- „Vergütung“ meint die vertraglich vereinbarte voraussichtliche Bruttovergütung des Bewerbers einschließlich aller sonstigen Bestandteile und unabhängig von der Rechtsgrundlage, wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf, Boni, Erfolgsvergütungen/Prämien, Provisionen, betriebliche und/oder private Altersvorsorge bzw. Zuschüsse hierzu; Optionen auf Gesellschaftsanteile jeglicher Art, Abfindungen, PKW-Zuschüsse, Auslandsprämien, Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung, Gewinnbeteiligung, „Einstiegs"-Honorare und alle anderen finanziellen Leistungen oder Anreize.
Bei erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen des Bewerbers und unabhängig von der Art der Ziele (Unternehmensziele, persönliche Ziele etc.) wird grundsätzlich von einer Zielerreichung des Bewerbers in Höhe von 100% als Berechnungsgrundlage zwischen Kunden und Provider ausgegangen; der Kunde ist jedoch berechtigt, CBA schriftlich unter Vorlage der Dokumentation der geringeren Zielerreichung die Unterschreitung der Ziele durch den Bewerber während der Anstellung nachzuweisen. Bei höheren möglichen Zielerreichungsgraden (z.B. 120%, 150 %) gelten diese Zielerreichungsgrade im Verhältnis zwischen Kunden und CBA, soweit vom Bewerber erreicht.
Ein Firmen-PKW, der dem Bewerber auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, wird grundsätzlich mit einem Aufschlag von EUR 8.000,00 in die Bruttovergütung eingerechnet; der Kunde ist jedoch berechtigt, CBA schriftlich und belegt einen geringeren Wert nachzuweisen.
§ 3 Auftrag und Durchführung
- CBA vermittelt Bewerber zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis an den Kunden. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Kundenvertrag.
- Der Kunde verpflichtet sich, CBA alle für die Durchführung des Kundenvertrages erforderlichen Daten oder Informationen – beispielsweise Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile oder Informationen - zur Unternehmensstruktur zur Verfügung zu stellen.
- CBA stellt dem Kunden Exposees, Lebensläufe und/oder ähnliche Informationen über geeignete Bewerber für ausgewählte Positionen zur Verfügung. Bevor dem Kunden die oben genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft CBA eine Vorauswahl und prüft die grundsätzliche Eignung der Bewerber. Auf Wunsch kann CBA dem Kunden weitere Informationen (z. B. Zeugnisse, Kündigungsfristen und Gehaltsvorstellungen) über den Bewerber zur Verfügung stellen.
- Die abschließende Prüfung der Eignung des Bewerbers insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen obliegt dem Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, CBA unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn zwischen ihm oder einem Verbundenen Unternehmen und einem von CBA vermittelten Bewerber eine Anstellung erfolgt. Der Kunde wird CBA über die mit dem Bewerber getroffene Vergütungsregelung schriftlich Auskunft erteilen und vollständige Kopien der mit dem Bewerber getroffenen Vereinbarungen übersenden.
Der Kunde ist verpflichtet, CBA die Berechnungsgrößen von variablen Vergütungsbestandteilen schriftlich zu erläutern. Bei Zweifeln an der Richtigkeit, ist die CBA berechtigt, diese beim Kunden vor Ort durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und/oder Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Der Kunde wird insoweit jedwede Unterstützung gewähren.
Der Kunde ist auch vertraglich zur unverzüglichen schriftlichen Rechnungslegung über jedwede direkten und indirekten Zahlungen an den Bewerber verpflichtet. Zudem ist er verpflichtet, die Richtigkeit der Rechnungslegung jeweils ausdrücklich schriftlich gegenüber CBA zu bestätigen.
Der Kunde ist ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass der Bewerber sich entsprechend verpflichtet und diese Verpflichtung auch einhält. Etwaige notwendige datenschutzrechtliche und sonst notwendige Erklärungen wird der Kunde einholen bzw. mit dem Bewerber vereinbaren.
§ 4 Pflichten des Kunden
- Die dem Kunden von CBA überlassenen Unterlagen und Informationen zu Bewerbern sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Informationen – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben und/oder Dritten zugänglich zu machen.
- Der Kunde ist für die Beschaffung einer Arbeitserlaubnis und/oder aller anderen für die Arbeit des Bewerbers vorgeschriebenen Genehmigungen, für die Vereinbarung medizinischer Untersuchungen und/oder Überprüfungen der Anamnese des Bewerbers sowie die Erfüllung aller medizinischen und anderer Anforderungen, Qualifikationen oder gesetzlich vorgeschriebener Genehmigungen des Landes, in dem der Bewerber für die Tätigkeit eingestellt wird, ausschließlich alleine verantwortlich.
- Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Gesellschafterbeschlüsse, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von CBA bzw. des Bewerbers für den Kunden stehen, einzuhalten und schriftlich oder insoweit notwendiger Form nachzuwiesen.
- Eventuell anfallende Reisekosten für Berater von CBA und Bewerbern, die entstehen, damit sich diese im Rahmen des Auswahlverfahrens vor Ort beim suchenden Unternehmen oder bei CBA präsentieren, sind durch den Kunden direkt und nach tatsächlichem Aufwand zu begleichen.
- Der Kunde ist verpflichtet, CBA unverzüglich zu unterrichten, wenn sich der Personalbedarf des Kunden – gleich aus welchem Grunde – erübrigt hat.
§ 5 Honorar
- Wurde zwischen der Kunde und CBA keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Kunde mit einem von CBA vorgeschlagenen Bewerber einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis ab, beträgt das Honorar ein Drittel der mit dem Bewerber vereinbarten Vergütung. Das Honorar ist mit dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Bewerber fällig.
- Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob CBA eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts zu dem Bewerber durch den Kunden vorlag.
- Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch CBA vorgestellte Bewerber beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch von CBA auch in dem Fall, wenn der Bewerber für eine andere Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die die CBA den Bewerber vorgestellt hat.
- Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn mit dem Bewerber innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des Kundenvertrages beim Kunden oder einem Verbundenen Unternehmen eine Anstellung erfolgt, und zwar unabhängig von einer etwaigen Beendigung des Kundenvertrages. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Bewerber für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.
- Wenn nichts anders vereinbart ist, wird bei vorzeitigem Projektende oder Abbruch eines Projektes seitens des Kunden oder sonstigem unerwarteten Projektende 50% der nächst folgenden Honorarstufe berechnet.
§ 6 Rechnungen
- Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
- Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig gerichtlich festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
§ 7 Ersatzbemühungen
- Kündigt oder wird ein von CBA für eine Festeinstellung bzw. für ein anderes Vertragsverhältnis beim Kunden vorgestellter Bewerber und von diesem eingestellten Bewerber innerhalb von sechs Monaten durch den Kunden gekündigt, wird CBA sich bemühen, einen Ersatz zu finden. Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung eines Ersatzkandidaten kann CBA nicht übernehmen.
- CBA verpflichtet sich, die Ersatzbemühungen auch vorzunehmen, wenn der vermittelte Bewerber das Arbeitsverhältnis bzw. das andere Vertragsverhältnis nicht antreten sollte.
- Ersatzbemühungen werden von CBA für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Kündigung vorgenommen. Hierfür wird dem Kunden jeweils ein einmaliges erneutes Honorar in Höhe von EUR 2.500,00 in Rechnung gestellt werden.
- Mündet die proaktive Vorstellung eines Bewerbers ohne schriftlichen Einzelvertrag in einem Vertragsverhältnis zwischen Bewerber und Kunde oder einem Verbundenen Unternehmen, leistet CBA keine Ersatzbemühungen.
§ 8 Haftung
- CBA ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von CBA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verpflichtet. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht, wenn es sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt. Zudem ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Einschränkungen in Satz zwei und drei gelten entsprechend.
- Im Übrigen übernimmt CBA keine Garantie für die Eignung der vermittelten Bewerber. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die dem Kunden gemäß § 3 Abs. 4 obliegt.
§ 9 Vertraulichkeit
- Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur strikten Verschwiegenheit über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, auch nach Beendigung des Kundenvertrages. Dies gilt auch im Hinblick auf den Inhalt des Kundenvertrages.
- Für jeden Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen ist der Kunde verpflichtet, an CBA eine Vertragsstrafe von EUR 50.000, -- je Verletzungshandlung zu zahlen. Die Berufung auf den Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche von CBA gegen den Kunden, insbesondere Schadensersatz, Rechnungslegung und Unterlassung, bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 11 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Kundenvertrag und dessen Abschluss ist Stuttgart.
§ 12 Rechtswahl
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 13 Nebenabreden/Schriftform
- Es bestehen keine Nebenabreden, auch nicht mündlich.
- Änderungen und/oder Ergänzungen des Kundenvertrages bedürfen der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
§ 14 Salvatorische Klausel
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Kundenvertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Alsdann soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen, die dem ausgedrückten oder notfalls mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks entspricht oder ihm wenigstens am Nächsten kommt.
- Sollte der Kundenvertrag wegen Fehlens einer Genehmigung oder aufgrund einer sonstigen nachholbaren Erklärung unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, diese Erklärung abzugeben oder deren Abgabe durch Dritte entsprechend den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der verpflichteten Parteien herbeizuführen.
Der Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Executive Search wird hiermit bestätigt.